Familienrecht / Erwerbsobliegenheit bereits im Trennungsjahr? (OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 10.02.2016 – 7 WF 120/16)

25. März 2016 Elisabeth Pfleger 0 Comments

Leitsatz:
Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Danach kann zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass während des ersten Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen werden muss. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen ausnahmslos geltenden Grundsatz. War der Trennungsunterhalt begehrende Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig, so dass keine klassische sog. Haushaltsführungsehe vorlag, kann er auch bei zum Zeitpunkt der Trennung bestehender Erwerbslosigkeit bereits mit der Trennung zur Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein. Das gilt insbesondere bei einem recht kurzen Zeitraum zwischen Eheschließung und Trennung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2012 – 8 UF 109/10 (juris)).