Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B sind weder gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO noch wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Somit wurden die Interessen des Auftraggebers an einer Lösungsmöglichkeit vom Vertrag höher bewertet als z.B. ein Eigennachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters, im Gegensatz zur Entscheidung des BGH, AZ: IX ZR 169/11, wonach Lösungsklauseln in Verträgen über fortlaufende Lieferung von Waren und Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpften, nach § 109 InsO unwirksam sind, da sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschlössen. Das Grundsatzurteil hat sich aber im Wesentlichen mit dem Fall eines Eigeninsolvenzantrags des Auftragnehmers befasst, sodass abzuwarten bleibt, wie dies im weiteren Verlauf für einen Insolvenzantrag von Dritten entschieden wird.