Eine Abweichung von der Regel, dass ein Elternteil den Unterhalt durch Betreuung leistet und der andere allein barunterhaltspflichtig ist, ist nur geboten, wenn eine nahezu gleichwertige Aufteilung der Betreuungsanteile vorliegt (vgl. BGH, FamRZ 2007, 707; BGH, FamRZ 2006, 1015)
Wie die Unterhaltsberechnung bei einem reinen Wechselmodell aussieht, ist letztlich im Einzelfall zu betrachten. Im Jahre 2016 werden auch Ansichten vertreten, wonach beim reinen Wechselmodell keine Haftungsanteile der Eltern für den Barunterhalt ermittelt werden, sondern dadurch, dass beide Elternteile Naturalunterhalt gewähren, ggf. nur noch Ausgleichsansprüche untereinander bestehen. Ferner bestehen ggf. Ansprüche auf Ausgleich des hälftigen Kindergeldes. Die Rechtsprechung hierzu kann noch nicht als gesichert angesehen werden.